AGB

  1. Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, gelten als unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  1. Angebote, Einzelverträge
    • Alle Angebote von MDS sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von MDS, spätestens jedoch durch die Annahme der Leistung durch den Auftraggeber verbindlich.
    • Soweit Angebotsunterlagen Lücken oder Unklarheiten enthalten, ist MDS berechtigt, diese nach billigem Ermessen angemessen zu konkretisieren.
    • Entsteht aufgrund von Lücken in den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand, so ist MDS berechtigt, den entstehenden Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter oder seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
    • MDS behält sich die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung von Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Auftraggebers zum bestehenden Vertrag vor. Führt MDS Änderungswünsche aus, so werden die vereinbarten Ausführungs- und Abnahmefristen hinfällig, wenn sie nicht durch MDS bestätigt oder neu festgesetzt werden.
    • MDS setzt die Arbeiten auf Grundlage des geschlossenen Vertrages bis zur schriftlichen Einigung über etwaige Änderungen/Ergänzungen fort.
  1. Voraussetzung für die Auftragsbearbeitung
    • Die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch MDS bedarf der engen Kooperation der Vertragsparteien und der Mitwirkung durch den Auftraggeber. Er hat insbesondere die für die von MDS zu erbringenden Leistungen erforderlichen Räumlichkeiten, technischen Umgebungen, Auskunftspersonen und Unterlagen ohne Kosten für MDS zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird der Auftraggeber ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich treffen und MDS mitteilen, sowie Änderungsvorschläge von MDS unverzüglich prüfen.
    • Der Auftraggeber anerkennt, dass die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten grundlegende Voraussetzung für die Leistungserbringung durch MDS und wesentliche Leistungspflicht des Auftraggebers ist.
    • Zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht setzt der Auftraggeber ausreichend qualifizierte Mitarbeiter ein. Die Mitarbeiter des Auftraggebers weisen MDS insbesondere unaufgefordert auf branchentypische oder unternehmensspezifische Erfordernisse und Verfahren hin, soweit diese nicht in den Angebotsunterlagen aufgeführt sind. Der Auftraggeber hat sämtliche technische oder sonstige Unterlagen und Informationen, die zur Leistungserbringung durch MDS notwendig sind, auch unaufgefordert, ggf. in der von MDS spezifischen Form, zur Verfügung zu stellen.
    • Der Auftraggeber wird MDS fortlaufend über sämtliche Umstände aus seiner Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die vertraglichen Pflichten von MDS, insbesondere auf vereinbarte Leistungsumfänge und Zeitpläne haben können.
    • Erfüllt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung in der Erfüllung. Sofern eine tatsächlich geringere oder stärkere Auswirkung auf die Ausführungsfristen konkret nachgewiesen oder etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Verlängerung der Ausführungsfristen entsprechend der tatsächlichen Auswirkung. MDS ist berechtigt, durch mangelhafte Mitwirkung des Auftraggebers verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung eigenen Personals oder eigener Sachmittel, zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
  1. Verletzung gewerblicher Schutzrechte
    • MDS gewährleistet, dass durch die „überlassenen Arbeitsergebnisse/seine Leistungen“ bei vertragsgemäßer Nutzung keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber wird von Ansprüchen Dritter durch MDS freigestellt, vorausgesetzt, der Auftraggeber setzt MDS von solchen Schutzrechtsbehauptungen Dritter unverzüglich in Kenntnis und überlässt diesem die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen.
    • MDS – Matthias Dünnweber Software (im Folgenden „MDS“) darf die Firma und Marke des Auftraggebers als Referenz zu Marketingzwecken verwenden.
  1. Vertraulichkeit

Der Auftraggeber und MDS sowie deren Mitarbeiter verpflichten sich wechselseitig zur vertraulichen Behandlung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertraulichen und schutzwürdigen Unterlagen und Informationen der jeweils anderen Partei, die im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung erlangt werden und ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder erkennbar nicht für Dritte bestimmt sind. Von der Geheimhaltungsverpflichtung ausgenommen sind allgemein bekannte Informationen.

  1. Leistungsumfang

Der Leistungsumfang umfasst ausschließlich die in der schriftlichen Auftragsbestätigung spezifizierten Positionen für Deliverables bzw. im Angebot, wenn zusätzliche Deliverables nachträglich bestimmt werden. Angebot von Kundenseite jederzeit erweiterbar

  1. Abnahme und Abnahmeverzug
    • Grundlage für die Abnahme sind die in der schriftlichen Auftragsbestätigung spezifizierten Lieferpositionen für Deliverables.
    • Mit der Abnahme anerkennt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand als im Wesentlichen vertragsgemäß. Sollte eine formelle Abnahme nicht erteilt werden, so gilt die Übergabe des Auftragsgegenstandes an den Auftraggeber, spätestens jedoch die Nutzung des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber automatisch als Abnahme.
    • Deliverables gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb von 14 Werktagen nach Ablauf der für die Abnahmefrist vereinbarten Periode nicht schriftlich abschließend die Gründe für eine Abnahmeverweigerung geltend gemacht hat, oder ein Deliverables über einen Zeitraum von insgesamt mehr als 14 Werktagen produktiv einsetzt.
    • Übergibt der Auftraggeber fristgerecht eine Liste mit abnahmeverhindernden Mängeln, wird MDS diese Mängel beheben. Die Abnahme gilt als erteilt, sobald MDS die gerügten Mängel behoben oder nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel handelt. Spätestens mit bezahlen der Rechnung gilt die Software als abgenommen.
    • Mit der Abnahme der Deliverables überträgt MDS das unwiderrufliche, unbeschränkte und ausschließliche Nutzungsrecht an der Software einschließlich der zugehörigen Unterlagen vollständig auf den Auftraggeber. Der Auftraggeber hat damit insbesondere das Recht, die Deliverables zu vervielfältigen, sie zu ändern und mit anderen Programmen zu verbinden. Das Nutzungsrecht des Auftraggebers an der Software schließt das Recht zur Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ein.
    • Kommt der Auftraggeber in Abnahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist MDS berechtigt, den ihm insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
    • Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Leistung in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
    • Abweichungen von den vorstehenden Abnahmebedingungen sind nur wirksam, wenn MDS diese schriftlich bestätigt.
  1. Terminverschiebung
    • Kann ein Termin zur Erbringung der Leistung durch MDS wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen von MDS nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist MDS unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzpflichten berechtigt, die Leistungen an einem neu zu vereinbarenden Termin nachzuholen.
    • Nimmt der Auftraggeber einen abgesprochenen Termin zur Erbringung von Leistungen durch MDS nicht wahr, so wird für die Durchführung der geplanten Aktivität ein Ersatztermin vereinbart. Der Auftraggeber trägt die vereinbarten Dienstleistungshonorare, wenn die Absage durch den Auftraggeber aus Gründen erfolgt, die MDS nicht zu vertreten hat, gemäß folgender Regelung: bei Absage innerhalb von Start bis 7 Arbeitstagen vor dem geplanten Termin 80% der Honorare – bei Absage innerhalb von 6 bis 3 Arbeitstagen vor dem geplanten Termin 90% der Honorare – bei Absage bis 2 Arbeitstage bis Projekttag und danach 100% der Honorare.
  1. Haftung
    • MDS haftet nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich von MDS, gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von MDS herbeigeführte Schäden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von MDS, auf deren Erfüllung der Auftraggeber in besonderem Maße vertrauen darf, haftet MDS auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit.
    • MDS haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die MDS, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
    • MDS haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nur in Höhe typischerweise vorhersehbarer Schäden. Gleiches gilt, soweit MDS für einfache Fahrlässigkeit haftet.
    • Außer im Falle von Vorsatz oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ist eine Haftung für mittelbare Schäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Datenverluste, ausgeschlossen.
    • Soweit MDS haftet, ist eine solche Haftung insgesamt, außer im Falle von Vorsatz oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, auf die Höhe der von MDS im Rahmen des jeweiligen Auftrags erhaltenen Vergütung beschränkt.
    • Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der Mitarbeiter von MDS und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung.
    • Greift der Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung von MDS in die gelieferten Arbeitsergebnisse ein, so entfällt insoweit die Haftung von MDS für daraus entstehende Schäden. Schadensersatzansprüche seitens MDS bleiben vorbehalten.
    • Die Beweislast für den Nachweis, dass ein Schaden nicht auf einem Eingriff des Auftraggebers in die gelieferten Arbeitsergebnisse beruht, trägt der Auftraggeber.
    • Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Schadensabwendung und- minderung, insbesondere im Fall von Daten- oder Dateiverlusten bleibt unberührt. Der Verlust von Daten ist nicht ersatzfähig, soweit für diese nicht regelmäßig mindestens einmal täglich Sicherungskopien auf getrennten Datenträgern erstellt wurden.
    • Sämtliche Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen MDS – mit Ausnahme von Ansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen – verjähren innerhalb eines Jahres, nachdem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch gegen MDS begründeten Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

 

  1. Gewährleistung
    • Der Auftraggeber wird MDS Mängel unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung schriftlich mitteilen und konkret beschreiben. Unterbleibt die Anzeige oder erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der genannten Ausschlussfrist, ist MDS von der Mängelhaftung für solche offensichtlichen Mängel befreit.
    • An sämtlichen für den Auftraggebers erstellten Deliverables behält sich MDS die Nacherfüllung vor.
    • Unwesentliche Mängel werden von MDS während der Gewährleistungsfrist festgehalten und an deren Ende in einem Arbeitsgang beseitigt.
    • Die Anzahl der für ein endgültiges Fehlschlagen der Nacherfüllung erforderlichen Versuche richtet sich nach der Komplexität der zu erstellenden Arbeitsergebnisse; ist jedenfalls noch nicht bei zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen anzunehmen.
    • Eine Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber unter Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen.
  1. Preise und Zahlungsbedingungen
    • Sofern sich die im Angebot angegebene Vergütung nach erbrachten „Manntagen“, „Personentagen“, „Leistungstagen“ o.ä. bemisst, entsprechen diese jeweils acht Zeitstunden.
    • Soweit nicht anders vereinbart, stellt MDS Leistungen auf Basis der jeweils geltenden Tages- bzw. Stundensätze in Rechnung.
    • Reisekosten und Spesen sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch MDS anfallen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
    • Die Preise verstehen sich netto EURO, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Abzüge, soweit nicht anders vereinbart.
    • Rechnungen über die geleisteten Arbeitszeiten werden zum jeweils Monatsletzten gestellt und sind 14 Tage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Wenn eine Rechnung bis zum jeweils Monatsletzten nicht gestellt wurde, kann diese auch später gestellt werden.
    • Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen.
    • Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
    • MDS ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf die älteren Verbindlichkeiten des Auftraggebers anzurechnen, wenn dieser bei Zahlung keine Bestimmungen trifft. Hat der Auftraggeber außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Bestimmt der Auftraggeber eine andere Anrechnung, so kann MDS die Annahme der Leistung ablehnen.
    • Alle Forderungen von MDS werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder MDS Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. MDS ist auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und Sicherheiten zu fordern oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Leistung zu verlangen.
  1. Kostensätze
    • Berechnungsgrundlage ist die 40-Stunden-Woche, normale Arbeitszeit täglich 8,0 Stunden von Montag bis Freitag. Für Arbeits- und Wartezeiten gelten die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Tages- / Stundensätze. (1 Manntag = 8 Stunden). Reisezeiten werden separat verändert.
    • Wartezeiten: Zeitraum, in dem unser Mitarbeiter am Arbeitsort zur Verfügung des Auftraggebers steht, aber ohne sein Verschulden verhindert ist, im Interesse des Auftraggebers tätig zu sein.
    • Reisezeiten: Zeitraum, den unser Mitarbeiter benötigt, um bei der Anreise den Arbeitsort zu erreichen.
  1. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

München, Stand August 2020, MDS – Matthias Dünnweber Software